Geschäftsordnung

Geschäftsordnung  der
Interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft für hybride Bildgebung

(27.09.2017)

§ 1
Name und Stellung


Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen „Interdisziplinäre Arbeitsgemeinschaft für hybride Bildgebung der Deutschen Röntgengesellschaft und Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin“ (Kurzform: ID AG Hybride BG)

§ 2
Ziele und Aufgaben der Interdisziplinären Arbeitsgemeinschaft für hybride Bildgebung

Die ID AG Hybride BG fördert die enge, interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen den Fachgebieten der Radiologie und Nuklearmedizin mit dem Fokus auf PET/MRT und PET/CT. Durch eine starke und gleichberechtigte Kooperation der Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin (DGN) und der Deutschen Röntgengesellschaft (DRG) sollen gemeinsame Standards auf der Basis valider empirischer Daten aus der Versorgungsforschung definiert werden, die die Etablierung der hybriden Bildgebung in der klinischen Diagnostik und ihren Stellenwert in Leitlinien unterstützen.

Hierfür sollen prospektive multizentrische Studienkonzepte entwickelt werden, auf deren Basis auch Verhandlungen für die aktuell insuffiziente Rückvergütung der hybriden Bildgebung geführt werden sollen. Zu möglichen multizentrischen Forschungsprojekten gehören die multiparametrische PET/MRT der Prostata, Fragestellungen zur pädiatrischen Bildgebung sowie weitere Fragestellungen im Rahmen der onkologischen und inflammatorischen Diagnostik.

Ziel ist es hierbei, zum einen gemeinsame Standards in der Durchführung der Untersuchungen zu etablieren (standardisierte Untersuchungsprotokolle usw.) sowie durch die multizentrische Datenakquise große Patientenkohorten aufzubauen, die valide statistische Analysen ermöglichen.

§ 3
Publikationsorgane

Publikationsorgane der ID AG Hybride BG sind die Zeitschriften „RöFo“, „Der Radiologe“ und „Nuklearmedizin“. Dort werden Mitteilungen bzw. Informationen an die Mitglieder veröffentlicht. Darüber hinaus werden von den Vorsitzenden bei Bedarf elektronische Mitteilungen an die Mitglieder versandt.

§ 4
Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können interessierte Ärzte* (in Weiterbildung oder Facharzt) oder Medizinphysiker mit dem Fokus auf die Fachgebiete der Radiologie und Nuklearmedizin beantragen.

Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in der ID AG Hybride BG ist die Mitgliedschaft in der DRG oder der DGN.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mehrheitlich. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

§ 5
Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn ein Mitglied
a.    dem Ansehen oder den Zielen der ID AG Hybride BG grob zuwiderhandelt,
b.    die Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt.

Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich bekannt zu geben.

Bei Widerspruch binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss.

§ 6
Organe der Arbeitsgemeinschaft

Die Organe der ID AG Hybride BG sind
a.    die Mitgliederversammlung
b.    der Vorstand
Über jede Sitzung eines Organs ist ein Protokoll anzufertigen. Für die Protokollführung ist der Schriftführer oder ein vom Sitzungsleiter bestimmtes Mitglied zuständig.

§ 7
Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

Einmal pro Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn es das Interesse der ID AG Hybride BG erfordert.

Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (per Post oder per E-Mail) oder durch Bekanntgabe in den offiziellen Publikationsorganen der ID AG Hybride BG, wenigstens vier Wochen vor der Versammlung.

§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
•    die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
•    die Wahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder, wenn deren Wahlperiode abgelaufen ist,
•    Beschlussfassungen über Anträge,
•    Beschlussfassung über die Auflösung der ID AG Hybride BG

§ 9
Zustandekommen von Beschlüssen

Die Mitgliedersammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Mitglieder anwesend sind. Sollte die Mindestanzahl stimmberechtigter Mitglieder nicht erreicht werden, so können die beiden Vorsitzenden vor Ort stattdessen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden, insofern beide Vorsitzenden einer Meinung sind.

Bei Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Auflösung der Arbeitsgemeinschaft bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Wenn keine geheime Abstimmung beantragt wird, erfolgt die Abstimmung durch Handzeichen.

§ 10
Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, von denen je zwei Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin (DGN) und der Deutschen Röntgengesellschaft (DRG) zugehörig sind. Die Mitglieder der ID AG Hybride BG wählen mit einfacher Stimmenmehrheit 2 Vorstandsvorsitzende, je einen aus der jeweiligen Fachgesellschaft (DRG und DGN). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl. Zusätzlich stellt die jeweilige Fachgesellschaft je ein Vorstandsmitglied (DGN und DRG). Die Mitglieder des Vorstandes ernennen aus ihren Reihen einen Schatzmeister und einen Schriftführer.

§ 11
Amtsdauer des Vorstandes

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Eine zweimalige Wiederwahl bzw. Entsendung in den Vorstand durch die Fachgesellschaften ist möglich.

Die Wahl erfolgt in der Regel im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung während des Deutschen Krebskongresses.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtsdauer bilden die verbleibenden Mitglieder den Vorstand, bis im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl stattgefunden hat bzw. die jeweilige Fachgesellschaft ein neues Vorstandsmitglied benannt hat. Bei Ausscheiden eines Vorsitzenden bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte einen neuen Vorsitzenden aus der durch das Ausscheiden im Vorsitz nicht vertretenen Fachgesellschaft.

§ 12
Beschlüsse und Rechte des Vorstandes

Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen gefasst, die der Vorsitzende unter Benennung einer Tagesordnung, in der Regel mit einer Frist von 14 Tagen einberuft. Mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder kann auf die Fristeinhaltung verzichtet werden. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren (per Post oder per E-Mail) oder im Rahmen einer Telefonkonferenz gefasst werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt einstimmig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden, sofern diese gleich stimmen.

In dringenden Fällen sind die beiden Vorsitzenden berechtigt, allein zu entscheiden. Sie sind jedoch verpflichtet, die Angelegenheit in der nächsten Vorstandssitzung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Vorstandssitzungen sollen mindestens einmal jährlich, nach Möglichkeit im Vorlauf zur Mitgliederversammlung stattfinden.

Die Vorsitzendenen können fachkompetente Vertreter anderer Berufsgruppen zu den Vorstandssitzungen als Berater einladen.

§ 13
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft und vertritt die Arbeitsgemeinschaft nach außen.

Insbesondere obliegen dem Vorstand folgende Aufgaben:
•    Planung und Verwirklichung der Ziele gemäß § 2 dieser Geschäftsordnung,
•    Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
•    Information der Mitglieder über laufende Aktivitäten der ID AG Hybride BG
•    Benennung von Mitgliedern zur Mitarbeit bei der Erstellung von Leitlinien,
•    Benennung von Mitgliedern zur Teilnahme an bzw. Begutachtung von klinischen Studien.

§ 14
Schriftführer

Der Schriftführer führt das Mitgliederverzeichnis, das Protokoll der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen und übt die Aufgaben aus, die ihm durch Beschluss des Vorstandes übertragen werden.

§ 15
Finanzen

Die ID AG Hybride BG ist eine interdisziplinäre Arbeitsgemeinschaft der DRG und DGN, sie ist kein eigener Verein. Sie führt kein eigenes Konto.

Die ID AG Hybride BG kann Spenden und Drittmittel sowie Aufwandsentschädigungen für satzungsgemäße Leistungen erhalten. Diese werden auf einem Konto einer der Muttergesellschaften DGN oder DRG von diesen verwaltet.

Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand. Die Mittelverwendung ist in der Mitgliederversammlung regelmäßig offen zu legen.

Die ID AG Hybride BG erhebt von ihren Mitgliedern keinen Beitrag.

§ 16
Ehrenamtlichkeit

Alle Tätigkeiten in der AG HybridBG sind ehrenamtlich.

§ 17
Änderung der Geschäftsordnung

Eine Änderungen dieser Geschäftsordnung kann nur mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder beschlossen werden.

§ 18
Auflösung der Arbeitsgemeinschaft

Die ID AG Hybride BG wird im Einvernehmen beider Präsidenten der Fachgesellschaften, der DRG und der DGN, aufgelöst.


Ort, Datum: Berlin, 27.09.2017

Gründungsmitglieder:

*Sämtliche Personenbezeichnungen wurden aufgrund der Lesbarkeit vereinheitlicht und gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht